Rechtsprechung
KG, 23.08.2012 - (4) 121 Ss 170/12 (202/12) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG, § 105 Abs 1 Nr 2 JGG
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Beurteilung der Reife eines Heranwachsenden; Verstoß gegen die Abgabenordnung als Jugendverfehlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 105 Abs. 1
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 26.03.2012 - 245 Js 306/12 Ls (6/12
- KG, 23.08.2012 - (4) 121 Ss 170/12 (202/12)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
Totschlag; Heranwachsender (Strafzumessung; Anwendung des allgemeinen …
Auszug aus KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
a) Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand und damit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218; NStZ 1989, 574 m.w.N.).Sofern der Angeklagte unter dem Druck seiner Lebensumstände (frühzeitig) eine gewisse Selbstständigkeit in Bezug auf die alltägliche Versorgung erlangt haben sollte, wäre dieser Aspekt allein nicht tragend für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, sondern ihm könnte nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten - zu der hinreichende Feststellungen nötig sind - unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218, 219).
- BGH, 19.02.2003 - 2 StR 478/02
Jugendstrafe neben Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Auszug aus KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2003, 186 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - [4] 1 Ss 29/11 [47/11] -).Eine solche Begründung ermöglicht dem Senat nicht die gebotene Überprüfung, ob der Tatrichter von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 186).
- BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
Auszug aus KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
a) Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand und damit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218; NStZ 1989, 574 m.w.N.). - BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum); …
Auszug aus KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2003, 186 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - [4] 1 Ss 29/11 [47/11] -). - OLG Hamm, 28.09.1999 - 4 Ss 745/99
Aufhebung, Ablehnung der Anwendung von Jugendrecht, Heranwachsender, nähere …
Auszug aus KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die bei der Entscheidung über die Anwendung von allgemeinem oder Jugendstrafrecht von Belang sind (vgl. OLG Hamm StV 2001, 182).
- OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14
Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen
Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (s. etwa BGH, NStZ 2015, 230; KG, Beschluss vom 23.08.2012, (4) 121 Ss 170/12 (202/12), BeckRS 2013, 01154). - OLG Celle, 28.05.2021 - 2 Ss 38/21
Ausbleiben einer Mitteilung der Jugendgerichtshilfe kein Rechtsmangel; Fehlende …
Teilweise wird die fehlende Mitteilung bereits auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - (4) 121 Ss 170/12 (202/12) -, juris).